1.Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Vertrag zwischen Beherberger und Gast von beiden Partnern einseitig aufgelöst werden. Eine Stornogebühr kann in diesem Fall nicht eingehoben werden.
2.Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Partnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen. Dies muss auch der Beherberger zahlen, wenn das Storno von Ihm ausgeht.
3.Der Beherberger hat das Recht für den Fall, das der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Tages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein stäterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
4.Ein späteres Storno ist verbunden mit der Bezahlung des vereinbarten Entgeltes, also der vollen Miete. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was infolge Nichtanspruchnahme seines Leistungsangebotes sich erspart oder was er durch anderweitige Vermietung dieser Räume erhalten hat.