Vertragsabschluss – Anzahlung gem. § 3
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung
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des Vertragspartners durch den Beherberger zustande.
Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei,
für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen
kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten
des Beherbergers erfolgt.
Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr gem. § 5
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde
die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann
der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet,
so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr
des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei
Vorauszahlung von mehr als vier Tagen endet die Beherbergungspflicht
ab 18.00 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als
erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren
Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger
aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde
etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer
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Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner
aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt
durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung
folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten
Arrangementpreis.
Beistellung einer Ersatzunterkunft gem. § 6
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen
eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen,
wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn
die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben,
wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits
einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung
vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen
Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf
Kosten des Beherbergers.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl gem. §
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17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb
gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen
Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts
(insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft
der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger
überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlichen
und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner,
der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt
in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den
Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort
oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht
werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (AGBH 2006) abrufbar
unter: http://www.hotelverband.at/down/AGBH_061115.pdf AGB s - Österreichisches Hotelreglement